An den Präsidenten des Deutschen Bundestages
11 0 11 Berlin

Vorab per E-Brief an:
Mail@Bundestag.de und
Wolfgang.Thierse@Bundestag.de
 

Feldkirchen-Westerham, den 3. Oktober 2003

Sind die Rechte des Deutschen Bundestages durch innen- und außenpolitischen „Zwänge“ ausgehebelt worden?
Mein gestriges Telefongespräch mit Frau Hasenjäger in der juristischen Abteilung des  Bundestages.

Hier: OFFENER BRIEF

Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident,

verschiedene staatspolitische Entwicklungen geben zu der Frage Anlaß, ob der Deutsche Bundestag die ihm im Grundgesetz  zugedachte Aufgabe als Gesetzgeber überhaupt noch wahrnimmt, oder ob er nicht vielmehr zu einem bloßen Akklamationsorgan der Parteien sowie der Berliner und Brüsseler Exekutive geworden ist.

Ich möchte diese Problemstellung anhand von zwei Beispielen konkretisieren, wobei ich meine Gedanken dazu bewußt als Fragen formuliere, auf welche ich mir von Ihnen Antworten erhoffe.

Aus aktuellem Anlaß geht es zunächst um das freie Mandat. 

Laut einer Meldung im Nachrichtensender B5 des Bayerischen Rundfunks vom 1. Oktober 2003, 16.15 Uhr, hat der SPD-Fraktionsvorsitzende im Deutschen Bundestag, Herr Müntefering, sinngemäß folgendes öffentlich erklärt: Da der SPD-Parteitag der Agenda 2010 zugestimmt habe, seien auch die SPD-Bundestagsabgeordneten verpflichtet, den entsprechenden Gesetzen zuzustimmen.

Dazu habe ich folgende Fragen:

Ist nicht die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten durch das Grundgesetz garantiert? Folgt nicht daraus, daß jede diesbezügliche Einschränkung, z.B. durch eine Fraktionsführung, verboten ist? – Siehe hierzu Art. 38 Abs. I GG: „ Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Stellt nicht die Äußerung von Herrn Müntefering einen Versuch dar, in seiner Eigenschaft als Fraktionsvorsitzendem die Abgeordneten zur Befolgung der Weisung eines außerparlamentarischen, in jeder staatspolitischen Hinsicht unlegitimierten Organs zu zwingen, und zwar unter ausdrücklicher Berufung auf dessen angebliche Autorität?

Ist dieses Verhalten nicht offensichtlich verfassungswidrig und somit auch regelwidrig im Sinne der Statuten des Deutschen Bundestages?

Wird es nicht dennoch regelmäßig praktiziert? Übte z.B. nicht auch Peter Struck anläßlich der Afghanistan-Abstimmung am 16. Oktober 2001 massiven Druck auf die Abgeordneten aus, indem er ihnen in seiner Eigenschaft als Fraktionsvorsitzendem drohte, sie würden bei „falschem“ Stimmverhalten nicht mehr von der Partei zur Wahl nominiert werden? 

Stellte Herr Struck damit nicht auch die vom Parteiengesetz (aufgrund von Art. 21 GG) vorgeschriebene demokratische Kandidatennominierung als reine Farce dar, d.h. als zwar notdürftig demokratisch getarnte, in Wirklichkeit aber rein zentralistische Entscheidung der jeweiligen Parteinomenklatura? Rührte er damit nicht auch  an der verfassungsmäßigen, demokratischen Legitimationsgrundlage des Parlaments, d.h. an der „ungebrochenen Legitimationskette“ zwischen Volkssouverän und Entscheidungsträgern?

Können derartige Verstöße gegen zentrale Bestimmungen des Grundgesetzes (Art. 20 und 38) damit gerechtfertigt werden, daß sie für das Funktionieren einer bestimmten Regierungsform, nämlich der parlamentarischen Demokratie, erforderlich seien, wenn diese selbst gar nicht im Grundgesetz vorgeschrieben ist?

Ist Art. 38 I GG angesichts seiner unübersehbaren Konsequenzen für die Regierungsform nicht im Grunde sogar eine Aussage GEGEN die parlamentarische Demokratie. Muß man nicht davon ausgehen, daß die Verfasser des Grundgesetzes besagten Artikel umsichtig und verständig beschlossen haben, und zwar im vollen Bewußtsein seiner Unvereinbarkeit mit der dann tatsächlich adaptierten Form der parlamentarischen Demokratie? 

Oder muß man vielmehr annehmen, daß sie ohne eigene Entscheidungskompetenz, in bloßer Erledigung eines Auftrages der alliierten Sieger, unter Zeitdruck, ohne Beachtung der erforderlichen inneren Konsistenz und der langfristigen Folgen ihres Verfassungsentwurfes handelten? - Was wäre dann aber das Grundgesetz wert?
 

Noch schwerwiegender als die faktische Durchsetzung des imperativen Mandats durch die Parteinomenklatura ist aber der Umstand, daß die Abgeordneten des Bundestages heute praktisch gezwungen werden, Gesetzesvorlagen zuzustimmen, die schon durch ein komplettes Gesetzgebungsprozedere, von der Gesetzesinitiative der EU-Kommission über den Beschluß des EU-Ministerrats und die Zustimmung des EU-Parlament, gelaufen sind und dadurch eine andere Legitimation erhalten haben als die durch den deutschen Volkssouverän. Daß der Deutsche Bundestag nach Abschluß dieser Prozedur noch widersprechen könnte, wird nicht einmal als Möglichkeit in Erwägung gezogen. Mit anderen Worten: Die Abgeordneten des Bundestages sind hier total entmachtet – und damit auch der deutsche Volkssouverän.

Es ist durchaus nicht ohne Belang, daß in diesem Fall die Entmachtung nicht mehr durch die inländische  Parteinomenklatura, sondern durch ausländische Kräfte erfolgt, denen  der deutsche Volkssouverän nicht einmal theoretisch das Mandat und damit die Machtbefugnisse entziehen könnte.

Hierzu habe ich folgende Fragen:

Ist nicht die Volkssouveränität eine tragende Säule der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung? 

Ist diese nicht in Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz formuliert? Und heißt es dort nicht wörtlich: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt“?

Bedeutet dies nicht nach herrschender Verfassungslehre, z.B. nach Roman Herzog in Maunz-Dürig, daß es zwischen dem Volkssouverän und den Staatsorganen bzw.  Entscheidungen eine „ungebrochene Legitimationskette“ geben muß? Und heißt dies nicht, daß jede Entscheidung direkt oder indirekt  (d.h. auf repräsentativ demokratischem Weg) durch eine inländische Wählermehrheit legitimiert sein muß?

Verbietet nicht Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz, daß diese Verfassungsbestimmung (Art. 20) geändert wird? 

Muß sie nicht demzufolge noch uneingeschränkt in Kraft sein, und zwar unbeschadet des nach dem Maastrichter Vertrag eingeführten Art. 23 Grundgesetz?

Ist nicht in diesem Artikel (23) die EU-Rechtsetzung zwar indirekt erwähnt, gewissermaßen zur Kenntnis genommen, aber wohlweislich nicht ausdrücklich gebilligt, und zwar weil dies einen klaren Verstoß gegen die Freiheitlich Demokratische Grundordnung bedeuten würde?

Wie können Sie als Präsident des Deutschen Bundestages zulassen, daß das hohe Haus, dem Sie vorstehen, aufgrund solcher Machenschaften nicht mehr in der Lage ist, sein vom Volkssouverän gemäß Art. 20 Grundgesetz erhaltenes Mandat auszuüben, weil dieses von einer Kaste von Berufspolitikern hinter dem Rücken des Souveräns an Fremde abgetreten wurde?

Ob Sie nun an diesen Machenschaften direkte Verantwortung tragen oder nur durch Duldung mitschuldig sind: Haben Sie sich einmal überlegt, Herr Bundestagspräsident, ob Sie sich dadurch nicht des Hochverrats oder sogar des Landesverrats schuldig machen?
 

Mit freundlichen Grüßen

Per Lennart Aae

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Lieber Kamerad Aae, 

bezugnehmend auf Ihren unsinnigen offenen Brief an den Bundestagspräsidenten, in dem Sie diesen darin belehren, wie das BRD-System richtig zu funktionieren hätte (Sie würden das sicherlich perfekter machen!), möchte ich Ihnen zum wiederholten Mal erklären, was ich schon so oft versucht habe, Ihnen zu erklären: 

Ihre Behauptung, im GG stehe nirgends drinnen, daß es sich dabei um eine parlamentarische Demokratie handele, ist objektiv falsch. 

Natürlich steht dieser Satz: „Das GG schreibt eine parlamentarische Demokratie vor“ – so oder so ähnlich – nicht in dieser Pseudoverfassung. Aber aus dem Gesamtzusammenhang aller Inhalte des GG ergibt sich genau das Problem, daß das GG – neben der Tatsache fehlender Souveränität – zu einer parlamentarischen Demokratie führen muß. 

Zunächst sollte man die Begriffe klären, damit überhaupt etwas begriffen werden kann. Mit mathematischer Logik ist das alleine nicht zu bewerkstelligen. 

Der Begriff „parlamentarische Demokratie“ ist eine Beschönigung. Im Sinne von direkter Volksherrschaft ist das keine Demokratie, allenfalls in der Weise, daß das Volk Vertreter ins Parlament wählen darf. In jedem Falle entscheidet die Mehrheit, bei der Wahl des Parlaments und bei den Abstimmungen im Parlament selbst. Nur in dieser technokratischen Weise – „Mehrheitsherrschaft“ – ist die sogenannte parlamentarische Demokratie eine Demokratie – die schlechteste Demokratieform, die zwangsläufig zur Oligarchie pervertieren muß. 

Hätten Sie nicht  nur – selektiv – den Artikel 38, Absatz 1 GG herangezogen, sondern auch den Artikel 63 GG, Absatz 1, dann wäre Ihnen vielleicht Ihre falsche Schlußfolgerung selbst aufgefallen. Denn das GG besticht ja gerade dadurch, daß was in einem Artikel versprochen wird, in einem anderen aufgehoben bzw. verhindert wird. Dafür gibt es viele Beispiele. Aber zurück zu unserem Thema: 

In dem der Bundestag laut Artikel 63, Absatz 1 GG ermächtigt wird, den Bundeskanzler zu wählen, haben wir hiermit den Kernbestand des Parlamentarismus, also der parlamentarischen Regierungsweise, daß nämlich die Mehrheit des Parlaments den Regierungschef wählt, vorgegeben. Das kann man dann euphemistisch „parlamentarische Demokratie“ nennen. 

Was Ihre durchaus zutreffende Kritik des Fraktionszwangs betrifft, so ist dieses Übel die Folgewirkung der sogenannten parlamentarischen Demokratie, wie sie im Grundgesetz festgelegt ist. Wenn nämlich der Bundeskanzler laut Artikel 63 GG, Absatz 1 von der Mehrheit des Bundestages gewählt wird, so liegt es doch auf der Hand, daß der Regierungschef alles an verfügbaren Mitteln einsetzen muß, um seine Regierungsmehrheit im Bundestag zu erhalten. Wenn nun SPD-Abweichler bezüglich diverser „Reform“-Vorhaben (Agenda 2010) ihre Zustimmung im Bundestag verweigern wollen, so droht dem Bundeskanzler Schröder eine herbe Blamage, die aufgrund des öffentlichen Drucks zu seinem Rücktritt führen müßte. Nun wird logischerweise Schröder seine „Kettenhunde“ (Müntefering und andere) scharf machen, um die drohenden Abweichler auf Linie zu bringen – das heißt, den Abweichlern damit zu drohen, daß sie bei der nächsten Wahl nicht mehr aufgestellt werden. Das ist ein ganz naturgemäßer Mechanismus, der daher rührt, das der Bundeskanzler auf die Parlamentsmehrheit angewiesen ist. Ein Bundeskanzler Aae würde das ganz genauso machen! Gutmenschlichkeit, auch von nationaler Seite, ist hier völlig fehl am Platze! 

Wenn Sie, lieber Kamerad Aae, den schlechten BRD-Fraktionszwang beseitigt haben möchten, dann müßte das konsequenterweise eine Beseitigung des BRD-Systems mit einschließen, zumindest müßte Artikel 63 GG geändert werden, nämlich in der Weise, daß der Bundeskanzler nicht mehr von der Mehrheit im Bundestag abhängig ist, sondern stattdessen beispielsweise von einem vom Volk gewählten Bundespräsidenten. (Vgl. hierzu die nationaldemokratische Schriftenreihe „Profil“ Nr. 11) 

Da die Reformwilligkeit und Reformfähigkeit der BRD-Systempolitiker sowieso nicht gegeben ist, können wir auch gleich über eine neue Ordnung reden, die über das GG hinaus geht. Dies ist zuallererst auch damit begründbar, daß es dem GG an Souveränität fehlt. 

Mit kam. Grüßen 
Jürgen Schwab

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Lieber Kamerad Schwab,

obwohl ich mich langsam frage, was Sie mit Ihrem hartnäckigen Abstreiten von Tatsachen in Verbindung mit den sinnlosen Wadenbeißerattacken gegen mich eigentlich be­zwecken, will ich es noch einmal mit Ihnen versuchen.

Also, fangen wir mit den Fakten an, um dann zum politisch-strategischen Sinn zu kommen.

Die Bundesregierung konnte sich bei den von mir genannten Bundestagsabstimmungen, also der Afghanistanabstimmung im Oktober 2001 und der Gesundheitsreformabstimmung im September 2003, einer Mehrheit absolut sicher sein! Und zwar einer Mehrheit, bestehend aus der überwiegenden Mehrzahl der rotgrünen UND der CDU/CSU- und FDP-Abgeordneten.  Die Regierungsfähigkeit war also nicht in Gefahr.

Nirgendwo steht geschrieben oder ist auch nur angedeutet, daß die Mehrheit aus EINER Par­tei oder EINER bestimmten Gruppe von Parteien kommen muß. Aus der kurzen Erwähnung der Parteien in Art 21 GG kann man dies auf keinen Fall ableiten. Art. 21 I: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. (...)“ Hier ist nur von der Aufgabe der Parteien bei der WILLENSBILDUNG DES VOLKES die Rede, nicht aber von einer kon­stitutionell bestimmenden oder gar scharf einschränkenden Rolle in der Parlamentsarbeit. Außer an dieser Stelle ist der Begriff „Partei“ nirgendwo im Grundgesetz erwähnt. 

Sehr im Gegensatz hierzu beherrschen die Parteien sowohl die Arbeit im Deutschen Bundes­tag als auch das Abstimmungsverhalten der Abgeordneten nahezu vollständig. Im Vorder­grund steht nicht die freie Ausübung des Abgeordnetenmandats, stellvertretend für das ganze Volk, sondern die Verwendung des Mandats, um eine politische Organisation an die Macht zu bringen oder an der Macht zu halten. Welche politischen Positionen und welches Abstim­mungsverhalten dies jeweils erfordere, entscheidet nicht der einzelne Abgeordnete, sondern die Parteinomenklatura oder die Regierung. Das Ziel dieser Ordnung ist offenbar einerseits die mittelfristig stabile Ausübung der Macht durch Parteiorganisationen bzw. durch die von ihnen gestellten Regierungen, andererseits aber auch der gelegentliche geordnete Machtwech­sel von einer Partei/Parteienkoalition zur anderen. Das Parlament hat dabei  offenbar lediglich die Aufgabe, durch diszipliniertes Abstimmungsverhalten die Stabilität zu gewährleisten.

Mit dieser kurzen Charakterisierung ist die in der BRD praktizierte Regierungsform im we­sentlichen beschrieben. Wenn in Deutschland von „parlamentarischer Demokratie“ die Rede ist, ist i.d.R. genau diese Ordnung gemeint, so auch in meinem Brief an den Bundestagspräsi­denten.

Darin stelle ich fest, daß die beschriebene Defacto-Regierungsform gegen funda­mentale Grundgesetzbestimmungen verstößt und somit verfassungswidrig ist. Der Zustand, daß eine Partei, gestützt auf „ihre“ Abgeordneten im Bundestag, die Regierungsmacht ausübt, ist zwar nicht im Grundgesetz verboten, jedoch auch nicht ausdrücklich sanktioniert oder gar gefor­dert. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Schutz für diese Praxis und kein Gebot, durch welches die Abgeordneten verpflichtet wären, sich so zu verhalten, daß sie funktioniert. Des­wegen endet ihre Zulässigkeit eben dort, wo sie mit tatsächlichen Bestimmungen des Grund­gesetzes in Konflikt gerät. Ich weiß nicht, wie Sie auf die Idee kommen, daß Art. 63 GG daran etwas ändern würde. Denn darin wird ja lediglich festgelegt, daß der Bundestag den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten zu wählen hat. Von Parteien ist da keine Rede. Es ist natürlich nahelie­gend, daß der Gewählte eine bestimmte politische Richtung ver­tritt und sich dementsprechend auf bestimmte Abgeordnete stützt. Daraus erwächst sicherlich auch eine gewisse moralische Verpflichtung dieser Parlamentarier, die im Grundsätzlichen unterstützte Regierungsarbeit nicht im Detail zu verhindern, d.h. nicht bei jedem zum Regieren erforderli­chen Gesetzesvorhaben auf die jeweilige eigene Partikulärmeinung zu bestehen. Wenn ein Abge­ordneter die Hauptstoßrichtung einer Gesetzesvorlage oder eines Pakets von Gesetzen unter­stützt, kann er mit gutem Gewissen zustimmen, auch wenn er in einzelnen Punkten anderer Meinung sein sollte; sonst wäre ja bei widerstrebenden Detailmeinun­gen u.U. gar kein Gesetz möglich. Aber ein Kanzler, der von den politischen Grundwerten seiner Anhängerschaft radikal abweicht, wie derzeit Gerhard Schröder, kann nicht etwa unter Beru­fung auf die Staatsräson, die Regierungsräson oder die schlichte Machtfrage „seine“ Ab­ge­ordneten dazu ver­donnern, ihn dabei zu unterstützen, und ihnen für den Fall des Zuwider­han­delns mit materiellen Konsequenzen drohen, wie z.B. am 16. Oktober 2001 nachweislich ge­schehen und heute erneut praktiziert. Er darf zwar an die Abgeordneten appellieren; er darf versuchen, sie inhaltlich zu überzeugen. Allerdings muß er dabei zwei wichtige Randbe­dingungen be­achten: ERSTENS kann er sich NICHT auf eine etwaige Verfassungsbestim­mung berufen, die zwecks Erhaltung der „Regierungsfähigkeit“ o.ä. ein bestimmtes Abstim­mungsver­halten nahelegen würde. Denn das Grundgesetz enthält keine derartige Bestim­mung. Wie könnte es auch? Es würde ja dadurch die Unabhängigkeit des Bundestages vernei­nen und somit die Gewaltenteilung, einen Eckpfeiler der Freiheitlich Demokratischen Grund­ordnung, in Frage stellen. ZWEITENS handelt er verfassungswidrig, wenn er etwa durch Drohung oder Vorteilsgewährung versucht, die Abgeordneten dazu zu bewegen,  gegen ihr Gewis­sen zu stimmen. Denn dies verstößt sowohl gegen Art. 38 I GG1  als auch  gegen das Prinzip der Gewaltenteilung2, also gegen fundamen­tale Bestimmungen des Grundgesetzes.

Gerade die derzeitige SPD-interne Diskussion, z.B. zwischen dem NRW-Ministerpräsidenten Peer Steinbrück und dem SPD-Sozialexperten Ottmar Schreiner, illustriert diesen Sachverhalt in sehr anschaulicher Form. - Steinbrück: „Die Frage, welche Leistungen aus dem Leistungs­an­gebot der Krankenkassen herausgenommen werden sollen, ist keine Gewissensfrage, son­dern eine Frage der Regierungsfähigkeit.“  Schreiner: „Ich lasse mir nicht vorschreiben, wel­che Fragen ich als Gewissensfragen betrachte.“ – Kommentar: Steinbrück versucht hier of­fenbar, eine künstliche Trennlinie zu ziehen zwischen „Gewissensfragen“, bei denen das freie Mandat noch gelte, und Fragen der „Regierungsfähigkeit“, bei denen es, seiner Mei­nung nach, nicht mehr gelte. Eine solche Unterscheidung kennt das Grundgesetz jedoch nicht. Sie ist kraß verfassungswidrig. Schreiner hingegen besteht auf seine Unabhängigkeit nach Art. 38 GG und auf die für die Freiheitlich Demokratische Grundordnung geradezu konstituierende Souveränität der gewählten Volksvertretung. Er ist nicht bereit, eine willkürliche Unterschei­dung zwischen „Gewissensfragen“ und Fragen der „Regierungsfähigkeit“ zu akzeptieren, sondern besteht auf sein Recht als Abgeordneter des deutschen Volkes, dies in jedem Einzel­fall selbst zu entscheiden. – Dieses Beispiel dürfte wohl zumindest zeigen, daß die Problema­tik als solche keine Erfindung von mir ist, sondern ein höchst realer Knackpunkt der derzeiti­gen Verfassungswirklichkeit, und zwar – hoffentlich! – einer, dem künftig immer mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden wird.

Der zweite Punkt in meinem Brief an Thierse, nämlich die Brüsseler Rechtsetzung und die damit ein­hergehende Entmachtung des Deutschen Bundestages, scheint Sie überhaupt nicht zu interes­sieren. Zumindest gehen Sie in Ihrem Kommentar mit keinem Wort darauf ein. Da­bei ist dieser Punkt noch viel wichtiger als der erste. Denn es geht hier nicht mehr um einen einfachen Kompetenztransfer von einer Staatsgewalt zur anderen, sondern um die Verschie­bung der gesamten Macht außer Landes, und zwar hin zu ausländischen Machtzentren, auf welche der deutsche Volkssouverän nicht einmal theoretisch, etwa durch  Mandatsentziehung, einen entscheidenden Einfluß ausüben könnte.

Ich habe in meinem Brief an Thierse darauf hingewiesen, daß dieser Zustand im extremen Gegensatz zum  „Legitimationskettenprinzip“ und damit zum Wesenskern des Grundgesetzes, also zur  Freiheitlich Demokratischen Grundordnung, steht. Letztere wird von der sogenann­ten „Ewigkeitsgarantie“ des Artikels 79 III GG geschützt. Das heißt u.a., daß alle gegen sie verstoßenden staatspolitischen Entscheidungen, einschließlich entsprechender Änderungen oder Uminterpretationen des Grundgesetzes, NULL UND NICHTIG sind. Gegen sie und die für sie Verantwortlichen  „haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“ (Art. 20 III GG). - Mit diesem Recht wurde in der Vergangenheit schon öfter kokettiert. In Zukunft könnte daraus blutiger Ernst werden. Alle notwendigen  Bedingungen hierfür sind längst erfüllt, die Weichen gestellt. Der Rest ist eine Frage der gesellschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Diese ändern sich aber heute in einem gewaltigen Tempo.

Damit komme ich zum politisch-strategischen Sinn der Auseinandersetzung.

Es geht um die Mobilisierung einer Bevölkerungsmehrheit für den Freiheitskampf des deut­schen Volkes gegen die Knechtung durch fremde Vögte. Die Existenz und Unerträglichkeit dieser Knechtung kann nur anhand folgender Ursachenkette aufgezeigt werden:

Schwerwiegende, existentielle Probleme: 
Arbeitslosigkeit, Armut, Fami­liennotstand, Überalterung und Überfremdung, Bildungsnot­stand etc.

<-- Unfähigkeit der Staatsmacht, die Probleme zu lösen: 
Mangelnde Kompetenz, fehlen der Gestaltungswille, „Kurieren an den Sympto­men“, Füh­rungslosigkeit, Perspektivlosigkeit 

<--   Fremdsteuerung der Staatsmacht aufgrund des Souveränitätsabbaus: 
Verlust der Gestaltungshoheit durch Abtretung aller wichtigen Kompetenzen an fremde Vögte 

Diese Kette kann als Wirkungskette oder aber als Erkenntniskette gesehen werden. Erstere geht, wie von den Pfeilen angedeutet, von rechts nach links, letztere von links nach rechts.3 

Zunächst zur Wirkungskette: Die schwerwiegendste Wirkung des Souveränitätsabbaus ist der nationalstaatliche Verlust an Gestaltungskom­petenz, der Rückgang der nationalen und gesell­schaftlichen Selbstbestimmung. Dieser wiederum bewirkt den geistigen und mate­riellen Ver­fall. Die Erkenntnis hierüber beginnt aber i.d.R. erst, wenn die materiellen und sozialen Fol­gen massiv werden. Die meisten merken erst, daß etwas nicht stimmt, wenn es im Portemon­naie, auf dem Ar­beitsmarkt und an den sozialen Verhältnissen deutlich spürbar wird. Erst dadurch wird der von links nach rechts im obigen Bild verlaufende Erkenntnisprozeß ausge­löst. Er äußert sich zunächst in einem Handlungsdruck auf die Regierenden. Diese können aber wegen des Souveränitätsverlusts nur in sehr engen Grenzen handeln. Zur Belebung der Wirtschaft können sie z.B. die Exportwirtschaft zulasten der Binnenwirtschaft weiter zu ver­stär­ken versuchen oder Sozialleistungen abbauen. Sie können aber nicht eine aktive, nachfra­georientierte Finanzpolitik bei gleichzeitiger massiver Förderung der Binnenwirtschaft betrei­ben. Daran werden sie durch den EU-Stabilitätspakt bzw. die internationalen Wettbewerbs­hüter auf EU- und WTO-Ebene gehindert. Die Maßnahmen, die sie tatsächlich ergreifen kön­nen, sind ent­weder rein buchhalterische Augenauswischereien oder trendverstärkende Schritte nach dem Prinzip „Flucht nach vorne“. Das wird den Menschen im Lande allmählich auffal­len. Früher oder später wird daraus die Forderung nach nationalstaatlicher, insbesondere volkswirtschaft­licher Selbstbestimmung erwachsen. Hiergegen wirken zwar starke Tabus. Aber der massive gesellschaftliche und staatliche Verfall in Verbindung mit immer schärferen Interessenkon­flikten zwischen breiten Bevölkerungsschichten und ihren Selbstverwaltungsor­ganen einer­seits und den Vertretern und Handlangern der neoliberalen, globalistischen Fremdbestimmung andererseits wird zum Einreißen dieser Denkverbote führen. Die Anzei­chen hierfür sind schon heute sehr deutlich. Der gequält wirkende Eiertanz der Gewerkschaf­ten, die immer stärkere innerparteiliche Opposition in der SPD und das vorsichtig abwartende ideologische Taktieren von Oskar Lafontain sind Beispiele hierfür.

Was hat dies mit den oben angesprochenen Verfassungsbrüchen, also mit der Abhängigkeit der Abgeordneten des Deutschen Bundestages und dem Verlust der nationalstaatlichen Sou­veränität zu tun? Die Antwort ist durch die bisherigen Ausführungen zwar schon überdeutlich gegeben worden, soll aber abschließend noch zusammengefaßt werden. Wer es dann immer noch nicht kapiert, muß m.E. begriffsstutzig sein. 

In einer Zeit, in der immer mehr Menschen der soziale Absturz oder gar die Vernichtung ihrer Existenzgrundlagen droht, wird selbstverständlich nach politischen Ursachen hierfür gesucht. Und zwar werden diese von den meisten Zeitgenossen im HEUTIGEN politischen Geschehen vermutet. Welche markanten politischen Entwicklungen haben wir denn heute? Richtig! Es ist vor allem der rapide Abbau der nationalstaatlichen Selbstbestimmungsstrukturen – nicht nur auf Regierungsebene! – sowie der volkswirtschaftli­chen, kulturellen und sozialen Grund­strukturen zugunsten einer hemmungslosen Globalisie­rung und EU-isierung und der damit einhergehenden Fremdbestimmung. Es ist konkret nach­weisbar, daß viele wirtschaftliche und soziale Probleme nur deswegen nicht gelöst werden können, weil den deutschen Staatsorga­nen schlicht und ergreifend die notwendigen Zustän­digkeiten und formellen Kompetenzen hierfür fehlen (die fachlichen vielleicht auch). Wohl gemerkt: nicht wegen dem 8. Mai 1945, der fehlenden demokratischen Legitimation des Grundgesetzes oder dem Überleitungsvertrag, sondern wegen der Herrschaft des internationalen Raubritterkapitals, wegen Maastricht, EU-Kommission, EuGH, WTO u.s.w. und nicht zuletzt wegen der  schamlosen Mißachtung der (auch) im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte des deutschen Volkes und der hem­mungslosen Demontage aller in­stitutionellen Strukturen deutscher Eigen­staatlichkeit, von den höchsten Staatsorganen bis hinunter zu den Gemeinden und  öffentlich-rechtlichen Selbstver­waltungsorganen.

Jetzt können wir als nationale Bewegung wählen: den Weg von Ihnen, Mahler, Voigt (?), Oberlercher und Konsorten oder meinen Weg. Ihr Weg wurde vielleicht am besten von Reinhold Oberlercher auf den Punkt gebracht, und zwar in einer Podiumsdiskussion in Passau, die von mir moderiert wurde. In Ausübung meines Amtes hörte ich natürlich genau zu, als Oberlercher als Antwort auf meine entsprechende Moderationsfrage sagte, es sei nur gut, daß alle eigenstaatlichen Kompetenzen der Deutschen an das Ausland abgetreten werden, denn um so schneller werde die BRD zusammenbrechen. Der ebenfalls anwesende Horst Mahler nickte wohlgefällig. Ich frage mich aber, wie man mit solchen Sprüchen und einer derart beschissenen Grundeinstellung Menschen ködern will, die als konservative Patrioten die Felle ihres nationalen und nationalstaatlichen Selbstverständnisses davonschwimmen sehen oder als Linke die Ohnmacht der solidarischen (?) Gesellschaft gegenüber der internationalistischen Hochfinanz spüren. Beide sind dabei, den Zusammenhang zwischen wirtschaftlichem, sozialem und kulturellem Abstieg einerseits und Identitätsverlust und zunehmender internationalistischer Fremdbestimmung andererseits zu entdecken. Mit  „nationalen“ Kräften, die aufgrund von irrationalen Ressentiments die Reste der nationalstaatlichen Souveränität – und damit der demokratischen Selbstbestimmung! - beseitigen wollen und die real existierende Gesellschaft als Feindbild verstehen, haben sie aber sicherlich nichts im Sinn. 

Patriotisch und (im guten Sinne) konservativ gesinnte Menschen wie auch die ebenfalls national eingestellten, echten Linken, die wir gewinnen wollen,  neigen nicht dazu, das Haus, in dem sie wohnen, niederzureißen, sondern es zu erhalten, verbessern und auszubauen. Und sie sind auch nicht bereit, die Gemeinschaft, zu der sie gehören, der Willkür fremder Vögte auszuliefern, sondern trachten vielmehr danach, sie vor Fremdbestimmung zu schützen. 

Darauf haben wir uns m.E. als nationale Bewegung einzustellen. Sonst werden wir ewig die Sektierer bleiben, die wir heute sind – während Deutschland stirbt! 

Per Lennart Aae

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